Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (pag. 131/VII, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend steht aufgrund des Hausverbotes die Tathandlungsvariante des «Eindringens» im Vordergrund. Durch das Vorliegen eines Hausverbotes wurde dem Beschuldigten eindeutig mitgeteilt, dass dessen Anwesenheit im Verkaufsgeschäft nicht (mehr) erwünscht ist. Dieser Wille wurde vorliegend durch einen Angestellten von .________ zum Ausdruck gebracht. Der Beschuldigte hat sich zudem unrechtsmässig dort aufgehalten, somit der objektive Tatbestand als erfüllt gilt.