12.4.4 hiervor). Da der Beschuldigte jedoch nicht wusste, wem der Wohnwagen gehört, durfte er aus der Aussage von diesem «AD.________» klarerweise noch kein Einverständnis der entsprechenden Eigentümerin ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, drang er somit im Bewusstsein um das fehlende Einverständnis der Eigentümerin bzw. der Verletzung des Hausrechts in den Wohnwagen. Er handelte somit objektiv wie auch subjektiv tatbestandsmässig. 15.2.2 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.5.2 Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (pag.