64 Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte gegen den Willen von W.________ in deren Wohnwagen eindrang. Betreffend Subsumtion des erstellten Sachverhalts kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, sagte der Beschuldigte aus, ein Kollege namens «AD.________» habe ihm gesagt, dass er dort übernachten könne (vgl. Ziff. 12.4.4 hiervor).