Dieser stand vorliegend zwecks Vorführung in der Garage .________, welcher als Vertreter den Willen von Frau W.________ zum Ausdruck brachte, das Hausrecht auszuüben. Durch das Betreten des Wohnwagens drang der Beschuldigte unrechtmässig in diesen ein. Der objektive Tatbestand ist entsprechend erfüllt. Zudem ist aufgrund des Standorts des Wohnwagens davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Bewusstsein um eine Verletzung des Hausrechts den Wohnwagen betrat und, dass der Wohnwagen weder AF.________ bzw. ihrem Freund AG.________ gehörte.