Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 130 f./VII, S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15.2 Subsumtion 15.2.1 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.5.1 Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (pag. 131/VII, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der objektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt, zumal als Angriffsobjekt gemäss obiger Ausführungen auch ein Wohnwagen in Frage kommt. Dieser stand vorliegend zwecks Vorführung in der Garage .