15. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) 15.1 Theoretische Grundlagen Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag.