Für den subjektiven Tatbestand kann vollständig auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Rechtfertigungsgründe liegen soweit ersichtlich nicht vor und wurden seitens Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Wie hiervor festgehalten, war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatbegehungszeitpunkt nicht ausgeschlossen (vgl. Ziff. 13.2 hiervor). Die Frage, ob aufgrund des gemessenen Wertes von 2.86 Promille eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, wird bei der Strafzumessung näher zu prüfen sein. 14.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der einfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.