Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz in allen Punkten anschliessen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bemerkt, geht die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz, angesichts der Schadenssumme von einer effektiven Zerstörung der Gegenstände bzw. einer Beschädigung, die den Ersatz der Gegenstände nach sich zog, aus (vgl. Ziff. 12.2.5 hiervor). Der Beschuldigte handelte folglich objektiv tatbestandsmässig. Für den subjektiven Tatbestand kann vollständig auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.