Der geltend gemachte Schaden von CHF 540.00 lässt darauf schliessen, dass die kaputt gemachten Dinge vollständig ersetzt werden mussten. Entsprechend ist der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes ist Vorsatz zu bejahen. Der Beschuldigte war in einem frus- 63 trierten Zustand (pag. 318/II Z. 63) und scheint diesen Frust wissentlich und willentlich an den Dingen ausgelassen zu haben. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen.