wie folgt unter den Tatbestand der Sachbeschädigung (pag. 128/VII, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Tatobjekt sind vorliegend sowohl ein Abfalleimer als auch ein Wandspiegel der Kollektivunterkunft .________. Ob effektiv eine «Zerstörung» im rechtlichen Sinne vorgelegen hat oder «bloss» eine Beschädigung ist aber nicht ganz klar. Ein allfälliger Glasbruch eines Wandspiegels führt wohl zu irreparablen Schäden, mit der Folge, dass dieser vollständig ausgetauscht werden muss. Der geltend gemachte Schaden von CHF 540.00 lässt darauf schliessen, dass die kaputt gemachten Dinge vollständig ersetzt werden mussten.