14. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) 14.1 Theoretische Grundlagen Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB) Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 127 f./VII, S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.2 Subsumtion Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall gemäss AKS Ziff. I.3.1 wie folgt unter den Tatbestand der Sachbeschädigung (pag.