219 Z. 34 ff./VI). Aufgrund all dieser Feststellungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Begehung der genannten Taten unzweifelhaft jeweils hoch alkoholisiert war, er stets noch unter der von der Rechtsprechung festgesetzten Grenze von 3 Promille geblieben ist und zudem eine starke Gewöhnung vorlag, welche es ihm erlaubte, auch bei hoher Alkoholisierung noch zu sprechen, zu gehen und somit auch noch gesteuert, wenn auch zeitweise eingeschränkt, zu handeln. Insofern war die Schuldfähigkeit jeweils nicht ausgeschlossen. Die Frage, ob eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, wird bei der Strafzumessung näher zu prüfen sein.