Entsprechend gehe er davon aus, dass der Beschuldigte sich Alkohol gewöhnt sei (pag. 216 Z. 24 ff./VI). Polizist J.________ führte schliesslich übereinstimmend aus, der Beschuldigte sei sichtlich betrunken gewesen, habe aber selbst gehen und sprechen können (pag. 219 Z. 34 ff./VI).