62 Dass der Beschuldigte eine hohe Gewöhnung an Alkohol aufwies, ergibt sich aus den Feststellungen der Polizisten. So war der Beschuldigte offenbar auch noch mit 1.16 mg/l Atemluftalkohol (2.32 Promille) in der Lage, der mit ihm durchgeführten Einvernahme zu folgen (pag. 83 Z. 22. ff./V) und war mit 1.43 mg/l Atemluftalkohol (2.86 Promille) noch durchaus fähig selbständig zu laufen, wenn auch schwankend (pag. 312 f./II). Polizist H.__