Dies bestätigte er auch bei der delegierten Einvernahme vom 28. Oktober 2021 (pag. 68/4 ff./V), wonach der Beschuldigte ein Typ sei, der, wenn er trinke, gewalttätig werde und alle möglichen Dummheiten mache (pag. 68 Z. 54 f./V). Auch Herr AM.________ vom Hospice .________ führte anlässlich eines informellen Telefonats mit der Gerichtskanzlei Thun aus, der Beschuldigte habe ein starkes Alkoholproblem. Seine Promille würden häufig zwischen 2-3 betragen und in diesem Zustand sei er nicht zurechnungsfähig (pag. 163 f./VI.).