Dass der Beschuldigte zu aggressivem Verhalten neigt, wenn er Alkohol getrunken hat, zeigen insb. die Aussagen von U.________. Dieser gab anlässlich seiner Einvernahme betreffend Körperverletzung im Flüchtlingsheim am 5. Januar 2021 zu Protokoll, so wie er den Beschuldigten kenne, verändere er sich, wenn er Alkohol getrunken habe (pag. 64 Z. 55 f./V). Wenn er trinke, sei er einfach so und werde aggressiv und beleidigend. Wenn er keinen Alkohol trinke, sei er sehr anständig (pag. 67 Z. 166 f./V). Dies bestätigte er auch bei der delegierten Einvernahme vom 28. Oktober 2021 (pag.