Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille (bzw. einer Atemalkoholkonzentration von unter 1 mg/l) in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von 3 Promille (bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 1.5 mg/l) und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille (bzw. einer Atemalkoholkonzentration zwischen 1 und 1.5 mg/l) besteht im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit.