61 ist im Nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte bei den begangenen Taten Schuldunfähig gewesen ist. 13.1 Theoretische Grundlagen Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille (bzw. einer Atemalkoholkonzentration von unter 1 mg/l) in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von 3 Promille (bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 1.5 mg/l) und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt.