13. Vorbemerkung zur Schuldfähigkeit Während einer Vielzahl der Tatbegehungen war der Beschuldigte stark betrunken und stand teilweise gar unter Drogeneinfluss von THC (bzw. einmal Kokain). Einmal wurde er in einem Zustand aufgegriffen, welcher an der Hafterstehungsfähigkeit Zweifel aufkommen liessen (pag. 263/II) und ein weiteres Mal musste die Hafterstehungsfähigkeit aufgrund des hohen Alkoholpegels von 2.86 Promille sogar aberkannt werden (pag. 313/II). Im nüchternen Zustand (insbesondere nach der Polizeihaft am Folgetag) benahm sich der Beschuldigte grundsätzlich anständig. Es