Dem Bericht vom 1. April 2024 betreffend rechtliches Gehör ist zudem zu entnehmen, dass ein durch die Regionalpolizei Berner Oberland durchgeführter Atemlufttest einen gemessenen Wert von 0.9 mg/l beim Beschuldigten ergab (pag. 391/II). Der Beschuldigte war folglich zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert, was bereits – gemäss seinen eigenen Aussagen – für die Tatbegehung spricht. Mit der Vorinstanz ist auf die Aussage S.________ hinzuweisen, wonach sich der Beschuldigte eigentlich immer geweigert habe, eine Maske zu tragen.