10 Z. 35 ff./VII; pag. 127/VII, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.37.4 Würdigung der Kammer Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie die allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. Ziff. 10 f. hiervor). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung zwar nicht eingestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten hat. Vielmehr gab er auf Frage zur Richtigkeit des Vorwurfs zu Protokoll, es nicht mehr zu wissen. Wenn er betrunken gewesen sei, sei es wahrscheinlich, dass es so gewesen sei (pag. 386 Z. 38 ff./VII).