60 wie die Einvernahmen von S.________ vom 1. April 2021 (pag. 387 ff./II) und 25. November 2022 (pag. 9 ff./VII). 12.37.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen unter Erwägung III.2.4.3 zu AKS Ziff. I.4. Sie führte weiter aus, der Zeuge S.________ habe anlässlich seiner Einvernahme am 25. November 2022 bestätigt, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, eine Maske zu tragen (pag. 10 Z. 35 ff./VII;