In Ergänzung bleibt einzig festzuhalten, dass der Beschuldigte auch diesen Vorwurf anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden hat. Diesbezüglich kann auf die vorangehende allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. Ziff. 10 hiervor). Mit der Vorinstanz ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. 12.37 Zum Vorwurf der Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (AKS Ziff. I.16.2) 12.37.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 1. April 2021 in der Zeit von 06:50 Uhr bis 07:45 Uhr in .________, geweigert, im .________ eine Gesichtsmaske zu tragen.