12.36.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen unter Erwägung III.2.14.2 zu AKS Ziff. I.14.8. Sie führte weiter aus, der Sachverhalt sei nicht bestritten worden (pag. 17/VII; pag. 126 f., S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.36.4 Würdigung der Kammer Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen In Ergänzung bleibt einzig festzuhalten, dass der Beschuldigte auch diesen Vorwurf anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden hat.