386 Z. 23 ff./VII). Nach dem Gesagten kann der angeklagte Sachverhalt als erstellt angesehen werden. 12.36 Zum Vorwurf der Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (AKS Ziff. I.16.1) 12.36.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 8. Februar 2021 um 02:00 Uhr in .________, geweigert, im .________ eine Gesichtsmaske zu tragen. 12.36.2 Beweismittel Der Kammer liegen betreffend AKS Ziff. I.16.1 die gleichen Beweismittel zur Würdigung des Sachverhalts wie zu AKS Ziff. I.14.8 vor. Es wird entsprechend auf Ziff. 12.34.2 hiervor verwiesen. 12.36.3 Würdigung der Vorinstanz