59 12.35.4 Würdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung an. Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit dem Anzeigerapport vom 21. September 2020 (pag. 232/II), den Berichtsrapporten von G.________ (pag. 241/II) und H.________ (pag. 242/II) sowie mit den Aussagen H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überein (pag. 211 Z. 37/VI). Der Beschuldigte hat den Sachverhalt sodann in der Berufungsverhandlung eingestanden (pag. 386 Z. 23 ff./VII).