Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu AKS Ziff. I.6.2. Sie führte weiter aus, der Sachverhalt sei nicht bestritten worden (pag. 17/VII; pag. 126/VII, S.39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).