_, vorgeworfen: Nachdem sich der Beschuldigte am .________ Festival unanständig verhalten habe, sei er durch die Polizei kontrolliert worden. Dabei habe er sich geweigert, seinen Namen anzugeben und sich auszuweisen. 12.35.2 Beweismittel Der Kammer liegen betreffend AKS Ziff. I.15 die gleichen Beweismittel zur Würdigung des Sachverhalts wie zu AKS Ziff. I.6.2 vor. Es wird entsprechend auf Ziff. 12.8.2 hiervor verwiesen. 12.35.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu AKS Ziff.