12.34.4 Würdigung der Kammer Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen und weist in Ergänzung auf das oberinstanzliche Geständnis des Beschuldigten hin (pag. 386 Z. 17 ff./VII). Den angeklagten Sachverhalt erachtet die Kammer daher ohne weiteres als erstellt. 12.35 Zum Vorwurf der Verweigerung der Namensangabe (AKS Ziff. I.15) 12.35.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.15 der Anklageschrift folgender Sachverhalt, begangen am 10. Juli 2020 um ca. 19.00 Uhr auf der .________, vorgeworfen: Nachdem sich der Beschuldigte am .