das Folgende fest (pag. 125 f./VII, S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus dem Anzeigerapport geht namentlich hervor, dass eine Personenkontrolle des Beschuldigten durchgeführt wurde. Später sei dieser erneut beim .________ angetroffen werden. Insbesondere sei dieser – wie bereits vorher – auf die Ausgrenzungsverfügung hingewiesen worden und ihn zum Tragen einer Gesichtsmaske aufgefordert worden, was dieser verweigert habe. Nach der Personenkontrolle habe der Beschuldigte angefangen, laut herumzuschreien und habe mehrmals auf den Boden gespuckt. Der Sachverhalt selbst wurde nicht bestritten (pag.