12.33.4 Würdigung der Kammer Die Kammer sich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte den Vorwurf zudem eingestanden (pag. 386 Z. 13 ff./VII). Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt.