375 ff./VII). 12.33.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt begründend fest was folgt (pag. 125/VII, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass der Beschuldigte nach einer Personenkontrolle zum .________ begleitet wurde. Dabei habe dieser seinen Unmut kundgetan, habe herumgeschrieben und mehrmals auf den Boden gespuckt. Passanten hätten an diesem Verhalten Anstoss genommen. Bei seiner Einvernahme am 26.11.2020 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag.