10 f. hiervor). I.________ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe Nachtdienst mit seiner Kollegin AL.________ gehabt. Es sei eine Meldung gekommen, dass eine Person beim .________ Club Leute belästige und eine Flasche in der Hand habe und damit rumfuchtle (pag. 214 Z. 26 ff./VI). Er bestätigte folglich das dem Beschuldigten Vorgeworfene, wobei seine Aussagen auch mit dem Anzeigerapport vom 13. Oktober 2020 übereinstimmen (pag. 262 ff./II). Überdies hat der Beschuldigte den Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden. (pag. 386 Z. 10 f./VII). Der Sachverhalt ist daher ohne weiteres erstellt.