57 12.32.3 Würdigung der Vorinstanz und der Kammer Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen unter Erwägung III.2.7.3 zu AKS Ziff. I.7.7. Weiter hielt sie fest, der Sachverhalt selbst sei nicht bestritten worden (pag. 17/VII; pag. 125/VII, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen und verweist vorab auf die allgemeine Beweiswürdigung (vgl. Ziff. 10 f. hiervor).