Festgehaltene zu bestätigen und noch vor Vorhalt der Berichtsrapporte übereinstimmend zu Protokoll zu geben (pag. 212 Z. 1 f. und Z. 35 ff./VI). Es kann im Weiteren auch auf die allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden, in welcher bereits festgehalten wurde, dass der Beschuldigte bei ihm unangenehmen Vorwürfen jeweils Erinnerungslücken geltend machte (vgl. Ziff. 10 hiervor); diese sind angesichts der Vielzahl der ihn belastenden Beweismittel und insb. aufgrund der glaubhaften Aussagen H.________, auf welche ohne weiteres abgestellt werden kann, als Schutzbehauptung einzustufen.