17/VII; pag. 125, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.31.4 Würdigung der Kammer Es kann vorab auf die Ausführungen zu AKS Ziff. I.6.2 und die allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. Ziff. 10 f. und 12.8.5 hiervor). Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt teilweise eingestanden. Er bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er am .________ Festival auf der .________ andere Leute angepöbelt und angespuckt habe (pag. 385 Z. 20 ff./VII). Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Penismanipulation führte er hingegen aus, er wisse nicht, was er gemacht habe. Es sei eine Weile her.