56 12.31.2 Beweismittel Der Kammer liegen betreffend AKS Ziff. I.14.5 die gleichen Beweismittel zur Würdigung des Sachverhalts wie betreffend AKS Ziff. I.6.2 vor. Es wird entsprechend auf Ziff. 12.8.2 hiervor verwiesen. 12.31.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu AKS Ziff. I.6.2. Weiter hielt sie fest, der Sachverhalt selbst sei nicht bestritten worden (pag. 17/VII; pag.