108 ff./II) als auch mit den Berichtsrapporten (pag. 130 ff./II und 133 f./II) übereinstimmen. Aufgrund der erdrückenden Beweislage hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hat. Der Sachverhalt ist damit erstellt. 12.31 Zum Vorwurf des unanständigen Benehmens (AKS Ziff. I.14.5) 12.31.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 10. Juli 2020 um ca. 19:00 Uhr am .________ Festival auf der .________ alkoholisiert Passanten angepöbelt und herumgespuckt. Auf der Polizeiwache habe er vor der Polizistin G.________ an seinem Penis manipuliert.