12.7.5 hiervor). Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals (pag. 384 Z. 35 ff.). In einer früheren Einvernahme antwortete er nämlich auf Frage zur Richtigkeit des Vorfalls, er habe Probleme mit einer anderen Person gehabt. Um was es gegangen sei, wisse er jedoch nicht mehr genau (pag. 119 Z. 25 ff./II). Dem stehen die Aussagen D.________ (pag. 205 Z. 18 ff./VI) und F.________ (pag. 208 Z. 32 ff./VI) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegenüber, welche zudem sowohl mit dem Anzeigerapport (pag. 108 ff./II) als auch mit den Berichtsrapporten (pag.