55 rapport der Bahnhofspolizei vom 13. Mai 2020 vor (pag. 25 f./II). Auf eine Einvernahme der Belastungszeugen wurde – wie bereits erwähnt – vorinstanzlich verzichtet, was den Konfrontationsanspruch des Beschuldigten verletzt. Als Folge ist er vom Vorwurf des unanständigen Benehmens gemäss AKS Ziff. I.14.3 freizusprechen. 12.30 Zum Vorwurf des unanständigen Benehmens (AKS Ziff. I.14.4) 12.30.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 20. Juni 2020 von 11:40 Uhr bis ca. 13:50 Uhr in .