Der Sachverhalt selbst sei nicht bestritten worden (pag. 17/VII; pag. 125/VII, S. 38 der erstinstanzlichen Beweiswürdigung). 12.29.4 Würdigung der Kammer Es kann vorab auf die Ausführungen zu AKS Ziff. I.7.3 verwiesen werden (vgl. Ziff. 12.12.4 hiervor), welche auch für den vorliegenden zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung finden. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich (pag. 384 Z. 27 ff./VII). Gleich wie bei AKS Ziff. I.7.3 liegt auch hier als einziges belastendes Beweismittel der Anzeige-