_, in der Bahnhofsunterführung lautstark herumgeschrien und eine Pet-Flasche herumgetreten. 12.29.2 Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts die gleichen Beweismittel wie betreffend AKS Ziff. I.7.3 vor. Es wird entsprechend auf Ziff. 12.12.2 hiervor verwiesen. 12.29.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt begründend einzig fest, es könne auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.7.3 zu AKS Ziff. I.7.3 verwiesen werden. Der Sachverhalt selbst sei nicht bestritten worden (pag.