125/VII, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass der Beschuldigte durch die Securitrans auf die Polizeiwache verbracht wurde, nachdem er beim Herumschreien im .________ und Herumwerfen eines Biers angetroffen wurde (pag. 019/II). Bei seiner Einvernahme am 26.11.2020 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III). Der Sachverhalt selbst wurde nicht bestritten (pag. 017/VII). Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass sich der Sachverhalt, wie in Ziff. 14.2 der Anklageschrift beschrieben, zugetragen hat.