12.27.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und führte begründend das Folgende aus (pag. 124 f./VII, S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Für Ziff. 14.1 der Anklageschrift kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.7.3 zu Ziff. 7.2 verwiesen werden. Die Ausführungen im Anzeigerapport vom 01.05.2020 würden überdies durch D.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 21.06.2022 als richtig bestätigt (pag. 203/VI Z 21 ff.). Der Sachverhalt selbst wurde nicht bestritten (pag. 016/VII). Für das Gericht gilt der in Ziff.