12.26.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt begründend das Folgende fest (pag. 123/VII, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich Ziff. 13.2 der Anklageschrift kann aufgrund der Parallelität der Ereignisse grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu Ziff. 6.2 verwiesen werden. Ferner wurde auch hier der Sachverhalt nicht bestritten (pag. 015, 017/VII). Für das Gericht gilt der in Ziff. 13.2 angeklagte Sachverhalt als erstellt.