12.25.4 Würdigung der Kammer Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie auf die allgemeine Beweiswürdigung der Kammer (vgl. Ziff. 10 f. hiervor) verwiesen werden. Der Beschuldigte hat den Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden. Auf Frage, ob der ihm vorgeworfene Sachverhalt korrekt sei, bejahte er dies. Zudem führte er aus, er habe viel getrunken und es habe keine Toilette gegeben (pag. 384 Z. 3 ff./VII). Sein Geständnis stimmt zudem mit dem Anzeigerapport vom 28. Juli 2020 (pag. 110/II) sowie den Berichtsrapporten von F.________ (pag. 134/II) und D.