52 Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts die gleichen Beweismittel wie betreffend AKS Ziff. I.6.1 und I.7.4 vor. Es wird entsprechend auf die in Ziff. 12.7.2 aufgeführten Beweismittel verwiesen. 12.25.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt betreffend AKS Ziff. I.13.1 das Folgende fest (pag. 123/VII, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich Ziff. 13.1 der Anklageschrift kann aufgrund der Parallelität der Ereignisse grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.7.3 zu Ziff. 7.4 verwiesen werden.