Anlässlich der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte schliesslich ein, dass er kein Ticket gelöst habe, weil er keine Hilfe bekommen habe. Gestützt auf das oberinstanzliche Geständnis des Beschuldigten und die Strafanzeige vom 21. April 2020 kann der Sachverhalt als erstellt angesehen werden (pag. 383 Z. 36 ff./VII). 12.25 Zum Vorwurf der Verunreinigung von fremdem Eigentum (AKS Ziff. I.13.1) 12.25.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird laut Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 20. Juni 2020 von 11:40 Uhr bis ca. 13:50 Uhr in .________, Polizeiwache .