Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung an und gelangt zum gleichen Ergebnis. Es ist anzufügen, dass der Beschuldigte bereits bei der Einvernahme vom 26. November 2020 den Vorwurf nicht ausdrücklich bestritt, sondern auf Frage, was er zum Vorwurf sagen könne, lediglich mit «ich weiss es nicht», antwortete (pag. 147 Z. 313/III). Anlässlich der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte schliesslich ein, dass er kein Ticket gelöst habe, weil er keine Hilfe bekommen habe.