Die Strafanzeige vom 21. April 2020 (pag. 374/I) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten vom 26. November 2020 (pag. 138 ff./III) und 2. April 2024 (pag. 375 ff./VII). 12.24.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt lediglich fest, dass der angeklagte Sachverhalt aufgrund der Strafanzeige erstellt sei (pag. 122/VII, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.24.4 Würdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung an und gelangt zum gleichen Ergebnis.